Allgemeine Geschäftsbedingungen
(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für Buchungen ab 12 Personen für alle gastronomischen Leistungen der Margarete, die mietweise Überlassung der Räumlichkeiten der Margarete oder Buchungen einer außer-Haus-Verköstigung über das Margarete Restaurant.
(2) Die Unter- oder Weitervermietung, Verkaufs- oder ähnliche Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Restaurants.
(3) Geschäftsbedingungen des*der Veranstaltenden finden nur Anwendung, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
(1) Der Vertrag kommt durch die Antragsannahme (Bestätigung) des Restaurants an den*die Veranstalter*in oder durch die schriftliche Erklärung beider Vertragspartner*innen zustande. Vertragspartner*in ist die Margarete GmbH, Braubachstraße 18-22, 60311 Frankfurt am Main.
(2) Ist der*die Kund*in nicht der*die Veranstalter*in selbst oder wird von dem*der Veranstalter*in ein*eine gewerbliche*r Vermittler*in in Anspruch genommen, so haften diese zusammen mit dem*der Veranstalter*in gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
(3) Die Haftung des Restaurants ist, soweit es sich nicht um wesentliche Vertragspflichten im leistungstypischen Bereich handelt, beschränkt auf Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Restaurants, seiner gesetzlichen Vertreter*in oder Erfüllungsgehilf*in zurückzuführen sind. Der*die Veranstalter*in ist verpflichtet, das Restaurant rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen, anderenfalls ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf die beim Vertragsschluss vorherschbaren und vertragstypischen Schäden. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Köpers oder der Gesundheit.
(1) Das Restaurant ist verpflichtet, die des*der Veranstalter*in bestellten und vom Restaurant zugesagten Leistungen zu erbringen.
(2) Die*der Veranstalter*in ist verpflichtet, die für diese Leistungen mit dem Restaurant vereinbarten Preise zu zahlen. Dies gilt auch für Leistungen und Auslagen des Restaurants an Dritte in Verbindung mit der Veranstaltung.
(3) Die vereinbarten Preise schließen bei Veranstaltungen in der Margarete, Braubachstraße 18-22, 60311 Frankfurt, die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein.
(4) Rechnungen des Restaurants ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 14 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen. Bei Zahlungsverzug ist das Restaurant berechtigt, Verzugszinsen gemäß §288 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
(5) Das Restaurant ist zur Erhebung einer Vorauszahlung berechtigt. Die Höhe und die Zahlungstermine der Vorauszahlung bzw. auch der vereinbarte Verzicht in Verbindung mit einer Kostenübernahmeerklärung (nur bei Firmenkunden) werden vertraglich vereinbart.
(6) Bei Veranstaltungen, die über 1 Uhr nachts hinausgehen, wird ein Mindestverzehr in Höhe von 10,-€/Person/angebrochener Stunde ab 01:00 Uhr für 75% der zuletzt vorab angemeldeten Gästezahl fällig, wenn nicht anders vereinbart.
(7) Ohne explizite Vereinbarung in Verbindung mit einem Mindestverzehr vorab, bleiben dem Restaurant Platzierungsänderungen vorbehalten.
(1) Wird die Zahlungssicherheit nach Verstreichen einer vom Restaurant gesetzten angemessenen Frist nicht geleistet, ist das Restaurant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(2) Ferner ist das Restaurant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt,
a) wenn höhere Gewalt oder andere vom Restaurant nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen
b) wenn Veranstaltungen unter Angabe irreführender oder falscher wesentlicher Informationen zum*zur Veranstalter*in oder Zweck gebucht wurden
c) wenn das Restaurant begründeten Anlass zu der Annahme erhält, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Restaurants in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Restaurants zuzurechnen ist
d) wenn ein Verstoß gegen oben genannten Geltungsbereich in §1 (2) vorliegt.
(3) Das Restaurant hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen und Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.
(4) Es entsteht kein Anspruch des*der Veranstaltenden auf Schadensersatz gegen das Restaurant, außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Restaurants, seiner gesetzlichen Vertreter*in oder Erfüllungsgehilf*in.
(1) Bei Stornierung des*der Veranstaltenden ist das Restaurant berechtigt, den Auftragswert anteilig in Rechnung zu stellen. Der Auftragswert ergibt sich aus der vereinbarter Miete und vereinbartem Menü- und Getränkepreis bzw. vereinbarten Mindestverzehr. Liegt keine Vereinbarung vor, werden pro Person ein Menüpreis in Höhe des günstigsten 3-Gang-Menü der jeweils gültigen Restaurantkarte sowie eine Getränkepreis von 20,00 Euro angesetzt. Die Stornierungsgebühren/Entschädigung staffeln sich wie folgt:
(2) Die Stornierungsgebühren/Entschädigung beträgt bei Reservierung ab 12 Personen ohne exklusive Buchung eines Bereichs
a) 50% bei Wahrung einer Frist von 14-5 Tagen vor Veranstaltung
b) 75% bei Wahrung einer Frist von 4-2 Tagen vor Veranstaltung
c) 90% bei Stornierung weniger als 48 Stunden vor Veranstaltung
(3) Die Stornierungsgebühren/Entschädigung beträgt bei Buchung eines exklusiven Bereichs innerhalb der Restaurants oder einer vom Restaurant zur Verfügung gestellten oder angemieteten Lokalität:
a) 30% bei Wahrung einer Frist von 27-14 Tagen vor Veranstaltung
b) 70% bei Wahrung einer Frist von 13-4 Tagen vor Veranstaltung
c) 90% ab 3 Tagen vor Veranstaltung..
(4) Die Stornierungsgebühr/Entschädigung beträgt bei Buchung eines Caterings in einer externen, durch den*die Veranstaltenden angemieteten Lokalität
a) 30% bei Wahrung einer Frist von 20 Tagen vor Veranstaltung
b) 50% bei Wahrung einer Frist von 14-5 Tagen vor Veranstaltung
c) 75% bei Wahrung einer Frist von 4-2 Tagen vor Veranstaltung
d) 90% bei einer Stornierung weniger als 48 Stunden vor Veranstaltung. Der Prozentsatz bezieht sich dabei auf nur den vereinbarten oder mindestens zu erwartenden Umsatz. Soweit Kosten durch Fremdleistungen, die das Restaurant bereits gebucht hat, entstehen, werden diese dem*der Auftraggeber*in zusätzlich voll in Rechnung gestellt.
(5) Dem*der Veranstalter*in bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Restaurant der eines höheren Schadens vorbehalten.
(6) Die*der Veranstalter*in ist zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn höhere Gewalt oder gesetzliche oder behördliche Bestimmungen, die bei Vertragsabschluss noch nicht vorlagen, die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen (z.B. Beschränkungen aufgrund Pandemieausbruch).
(1) Bei Reservierungen ab 12 Personen wird bis 48 Stunden vor der geplanten Buchung schriftlich eine verbindliche Teilnehmerzahl benötigt, die auch Rechnungsgrundlage sein wird. Das Restaurant berechnet bei kurzfristigerer Absage oder Nichterscheinen eine Ausfallpauschale in Höhe des vereinbarten Speisenumsatzes. Liegt keine Vereinbarung vor, werden pro Person 43,-€ zugrunde gelegt (für das günstigste 3-Gang-Menü der Restaurantkarte)
(2) Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden — Sie bedarf der Zustimmung des Restaurants.
(3) Eine fristgerechte Reduktion der Teilnehmerzahl um maximal 5% wird vom Restaurant bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinaus gehenden Abweichungen wird die ursprüngliche Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt.
(4) Im Fall einer Abweichung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Restaurant berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigte Platzierung zu tauschen, es sei denn, dass dies für den*die Veranstalter*in unzumutbar ist.
(5) Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Restaurants die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Restaurant zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, das Restaurant trifft ein Verschulden.
Grundsätzlich darf die*der Veranstalter*in keine Speisen und Getränke zur Veranstaltung mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Restaurant. In diesen Fällen wird ein Betrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.
(1) Soweit das Restaurant für die*den Veranstalter*in auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des*der Veranstaltenden.
(2) Der*die Veranstalter*in haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Sie*Er stellt das Restaurant von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
(3) Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des*der Veranstaltenden unter Nutzung des Stromnetzes des Restaurants bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch Verwendung dieser Geräte auftauchende Störungen oder Beschädigungen des Restaurants gehen zu Lasten des*der Veranstaltenden, soweit das Restaurant diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Restaurant pauschal erfassen und berechnen.
(4) Der*die Veranstalter*in ist mit Zustimmung des Restaurants berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Restaurant eine Anschlussgebühr verlangen.
(5) Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des*der Veranstaltenden geeignete des Restaurants ungenutzt, kann eine Ausfallgebühr berechnet werden.
(6) Störungen an vom Restaurant zur Verfügung gestellten technischen und sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Restaurant diese Störungen nicht zu vertreten hat.
(1) Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des*der Veranstaltenden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Restaurant. Das Restaurant übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Restaurants, seiner gesetzlichen Vertreter*in oder Erfüllungsgehilfe*in.
(2) Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Das Restaurant ist berechtigt, hierfür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen ist die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Restaurant abzustimmen.
(3) Die mitgebrachten Dekorations-, Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich und vollständig aus dem Restaurant zu entfernen. Unterlässt der*die Veranstalter*in das, darf das Restaurant die Lagerung und/oder Entfernung zu Lasten des*der Veranstaltenden vornehmen (Lagerungs-, Reinigungs-, Entsorgungskosten). Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Restaurant für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem*der Veranstalter*in bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Restaurant der eines höheren Schadens vorbehalten.
Alle Musikveranstaltungen müssen vom*von Veranstalter*in vorab der Gema gemeldet werden. Die Gebühren der Gema trägt der*die Veranstalter*in. Das Restaurant wird vom*von Veranstalter*in bezüglich aller Forderungen der Gema freigestellt.
(1) Der*die Veranstalter*in haftet für alle Schäden am Gebäude oder/und Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer*innen, Veranstaltungsbesucher*innen, Veranstaltungsmitarbeiter*innen und sonstige Dritte aus seinem Bereich oder durch sie*ihn selbst verursacht werden.
(2) Das Restaurant kann vom Veranstaltenden die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
(1) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen müssen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den*die Veranstalter*in sind unwirksam.
(2) Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Restaurants.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten, ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Restaurants. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des §38 I ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Restaurants.
(4) Es gilt deutsches Recht.